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Familienzulagen: Was Arbeitgeber zum Schuljahresbeginn wissen müssen

Kinderzulage, Ausbildungszulage und die häufigsten Fehler in der Lohnabrechnung
7. August 2026 durch
Familienzulagen: Was Arbeitgeber zum Schuljahresbeginn wissen müssen
Thomas Angehrn
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Das Wichtigste in Kürze: Familienzulagen werden vom Arbeitgeber mit dem Lohn ausbezahlt, aber von der Familienausgleichskasse finanziert. Bundesrechtliches Minimum sind 215 Franken Kinderzulage pro Monat bis 16 Jahre und 268 Franken Ausbildungszulage von 16 bis längstens 25 Jahre; die Kantone dürfen höhere Ansätze festlegen. Die Zulagen sind nicht AHV-pflichtig, gehören aber in den Lohnausweis.

Mit dem Start des neuen Schuljahres im August ändert sich für viele Familien etwas, das direkt in Ihre Lohnbuchhaltung durchschlägt: Aus der Kinderzulage wird die Ausbildungszulage. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind Familienzulagen kein Nebenschauplatz – sie werden über die Lohnabrechnung ausbezahlt, unterliegen eigenen Regeln und werden bei Revisionen der Ausgleichskasse regelmässig beanstandet. Dieser Beitrag zeigt, was gilt und worauf Sie achten müssen.

Was sind Familienzulagen – und wer bezahlt sie?

Familienzulagen sind eine Sozialleistung nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), das seit 2009 in Kraft ist. Sie sollen die Kosten, die Eltern für ihre Kinder tragen, teilweise ausgleichen. Finanziert werden sie über Beiträge der Arbeitgeber an eine Familienausgleichskasse (FAK) – in den meisten Kantonen ohne Abzug beim Arbeitnehmenden.

Wichtig ist die Rollenteilung: Die Kasse schuldet die Leistung, der Betrieb ist die Zahlstelle. Sie melden das Kind an, erhalten die Verfügung und zahlen die Zulage zusammen mit dem Lohn aus. Anschliessend werden Ihnen die Zulagen von der Kasse vergütet oder mit den Beiträgen verrechnet.

Welche Zulagen gibt es und wie hoch sind sie?

Das FamZG legt schweizweite Mindestansätze fest. Die Kantone dürfen höhere Beträge vorsehen – und viele tun das. Massgebend ist grundsätzlich die Regelung des Kantons, in dem der Arbeitgeber die FAK-Mitgliedschaft hat.

ZulagenartFür welches KindBundesrechtliches Minimum
Kinderzulagebis zum 16. Altersjahr215 Franken pro Monat
Ausbildungszulageab 16 bis längstens 25 Jahre, während einer nachobligatorischen Ausbildung268 Franken pro Monat
Geburts- und Adoptionszulageeinmalig bei Geburt oder Adoptionbundesrechtlich nicht vorgeschrieben; nur in einzelnen Kantonen

Diese Minima gelten seit der ersten Anpassung der Ansätze auf den 1. Januar 2025. Prüfen Sie zusätzlich immer das kantonale Recht: Die Unterschiede zwischen den Kantonen betragen mehrere Dutzend Franken pro Kind und Monat.

Ab wann gilt die Ausbildungszulage?

Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung aufnimmt – frühestens ab dem Monat, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Sie läuft bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis Ende des Monats, in dem das Kind 25 Jahre alt wird. Genau hier entstehen im August Fehler: Beginnt die Lehre oder das Gymnasium, muss die Kasse den Ausbildungsnachweis erhalten. Ohne Meldung läuft weiter die tiefere Kinderzulage – oder die Zulage fällt ganz weg.

Wer hat Anspruch – auch bei Teilzeit und Selbständigkeit?

  • Arbeitnehmende: Anspruch besteht bereits ab einem bescheidenen Pensum. Auch Teilzeitmitarbeitende erhalten in der Regel die volle Zulage, sofern der massgebende Mindestlohn erreicht ist – eine Kürzung pro rata gibt es beim Anspruch nach FamZG nicht.
  • Selbständigerwerbende: Seit 2013 sind sie obligatorisch einer FAK angeschlossen, zahlen Beiträge auf ihrem Erwerbseinkommen und haben denselben Leistungsanspruch wie Angestellte.
  • Nichterwerbstätige: Anspruch besteht unter kantonalen Voraussetzungen, insbesondere bei bescheidenen Einkommensverhältnissen.

Als Untergrenze dient ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens der Hälfte der minimalen vollen AHV-Altersrente – 2026 sind das 7'560 Franken pro Jahr beziehungsweise 630 Franken pro Monat.

Wer bekommt die Zulage, wenn beide Eltern erwerbstätig sind?

Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, entscheidet eine gesetzliche Rangordnung, unter anderem nach diesen Kriterien:

  • Erwerbstätigkeit geht der Nichterwerbstätigkeit vor.
  • Vorrang hat, wer die elterliche Sorge hat beziehungsweise bei wem das Kind überwiegend lebt.
  • Arbeitet der erstanspruchsberechtigte Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes, geht dieser vor.
  • Bei sonst gleichen Verhältnissen entscheidet das höhere AHV-pflichtige Einkommen.

Liegt der Ansatz im Kanton des zweiten Elternteils höher, besteht dort Anspruch auf die Differenzzahlung. Sie wird nicht automatisch ausgerichtet, sondern muss beantragt werden – ein Hinweis an betroffene Mitarbeitende ist gut investierte Zeit.

Was Arbeitgeber in der Lohnbuchhaltung beachten müssen

Familienzulagen folgen anderen Regeln als der übrige Lohn. Diese Punkte werden am häufigsten falsch gemacht:

  • Keine Sozialversicherungsabzüge: Familienzulagen im gesetzlichen Rahmen gehören nicht zum AHV-pflichtigen Lohn. Sie sind entsprechend auch nicht ALV- und in der Regel nicht BVG-pflichtig.
  • Aber steuerbar: Im Lohnausweis zählen die Zulagen zum Bruttolohn. Wer sie dort weglässt, deklariert zu wenig Einkommen.
  • Quellensteuer: Bei quellenbesteuerten Mitarbeitenden erhöhen die Zulagen das satzbestimmende und steuerbare Einkommen.
  • Saubere Verbuchung: Führen Sie ein separates Konto für Familienzulagen und stimmen Sie es jährlich mit der Abrechnung der FAK ab. Nur so erkennen Sie Guthaben oder Nachzahlungen rechtzeitig.
  • Mutationen melden: Geburt, Ausbildungsbeginn, Ausbildungsabbruch, Wechsel des Wohnsitzes oder ein Stellenwechsel des anderen Elternteils sind meldepflichtig. Zu Unrecht bezogene Zulagen werden zurückgefordert.

Wenn Sie Löhne und Sozialversicherungen ohnehin extern führen lassen, werden diese Kontrollen Teil des Monatsablaufs. Wir übernehmen das im Rahmen der Buchhaltung und Lohnadministration und prüfen bei dieser Gelegenheit auch, ob Ihre Personalversicherungen noch zum Bestand passen. Für Fragen rund um Familienbudget und Vorsorge steht Ihnen unsere private Beratung offen.

Fazit

Familienzulagen sind für den Betrieb ein Durchlaufposten – aber einer mit Fallstricken. Die drei wichtigsten Punkte: den Wechsel von der Kinder- zur Ausbildungszulage bei Ausbildungsbeginn aktiv melden, die Zulagen ohne AHV-Abzug, aber steuerbar abrechnen, und das FAK-Konto jährlich abstimmen. Wer den Schulbeginn im August zum Anlass nimmt, die Kinderdaten der Belegschaft einmal durchzugehen, spart sich Korrekturen und Rückforderungen. Gerne unterstützen wir Sie dabei – nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Familienzulagen in der Schweiz?

Das Bundesrecht schreibt mindestens 215 Franken pro Monat als Kinderzulage und 268 Franken als Ausbildungszulage vor. Viele Kantone zahlen mehr, massgebend ist die kantonale Regelung der zuständigen Familienausgleichskasse.

Ab wann gibt es die Ausbildungszulage statt der Kinderzulage?

Ab Beginn des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung aufnimmt, frühestens ab dem Monat der Vollendung des 15. Altersjahrs. Sie läuft bis zum Ausbildungsende, längstens bis Ende des Monats, in dem das Kind 25 wird. Der Ausbildungsnachweis muss der Kasse gemeldet werden.

Sind Familienzulagen AHV-pflichtig?

Nein. Familienzulagen im gesetzlichen Rahmen gehören nicht zum AHV-pflichtigen Lohn und sind damit auch nicht ALV-pflichtig. Steuerlich zählen sie dagegen zum Einkommen und müssen im Lohnausweis im Bruttolohn enthalten sein.

Wer erhält die Zulage, wenn beide Elternteile arbeiten?

Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet. Eine gesetzliche Rangordnung entscheidet, wer sie bezieht – unter anderem nach Erwerbstätigkeit, elterlicher Sorge, Wohnsitzkanton des Kindes und Höhe des Einkommens. Ist der Ansatz im Kanton des anderen Elternteils höher, kann eine Differenzzahlung beantragt werden.

Familienzulagen: Was Arbeitgeber zum Schuljahresbeginn wissen müssen
Thomas Angehrn 7. August 2026
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