Das Wichtigste in Kürze: Für eine GmbH in der Schweiz braucht es mindestens CHF 20'000 voll einbezahltes Stammkapital, Statuten, eine öffentliche Beurkundung und den Eintrag ins Handelsregister – erst damit entsteht die Gesellschaft. Danach folgen Buchhaltung, Sozialversicherungen, allenfalls MWST und Versicherungen.
Sie haben sich für die GmbH als Rechtsform entschieden – jetzt geht es an die Umsetzung. Die Gründung einer GmbH ist in der Schweiz gut planbar, verlangt aber eine klare Reihenfolge: Ohne Kapitaleinzahlungsbestätigung keine Beurkundung, ohne Beurkundung kein Handelsregistereintrag, und erst mit dem Eintrag entsteht die Gesellschaft. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen die einzelnen Schritte, die gesetzlichen Mindestanforderungen und die Pendenzen nach der Gründung, die in der Praxis gerne vergessen gehen.
Welche Voraussetzungen braucht eine GmbH?
Das Obligationenrecht (OR) stellt nur wenige, dafür verbindliche Anforderungen:
- Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (Art. 773 OR), das bei der Gründung vollständig liberiert sein muss.
- Mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter – natürliche oder juristische Person.
- Eine Geschäftsführung mit Wohnsitz in der Schweiz: Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss hier wohnen (Art. 814 Abs. 3 OR).
- Ein Rechtsdomizil in der Schweiz – eigene Räume oder ein Domizilverhältnis (c/o-Adresse) mit Domizilhalterbestätigung.
- Eine zulässige Firma (Name) mit dem Zusatz «GmbH», die sich von bestehenden Firmen deutlich unterscheidet.
Wie läuft die Gründung Schritt für Schritt ab?
1. Firmenname und Zweck festlegen
Prüfen Sie den gewünschten Namen im zentralen Firmenindex (Zefix) und idealerweise auch bei Marken und Domains. Formulieren Sie den Zweck so, dass er Ihre heutige Tätigkeit abdeckt, aber auch Raum für Entwicklungen lässt – eine spätere Zweckänderung erfordert eine Statutenänderung mit öffentlicher Beurkundung.
2. Statuten und Gründungsdokumente vorbereiten
Die Statuten regeln Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital und Stammanteile. Wichtig sind auch fakultative Bestimmungen, etwa zu Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverboten oder Vorkaufsrechten. Bei mehreren Gesellschaftern lohnt es sich, diese Punkte jetzt sauber zu regeln – im Streitfall ist es zu spät.
3. Stammkapital auf ein Kapitaleinzahlungskonto einzahlen
Bei einer Bargründung eröffnen Sie bei einer Bank ein Sperrkonto und zahlen das Stammkapital ein. Die Bank stellt eine Kapitaleinzahlungsbestätigung aus, die an der Beurkundung vorliegen muss. Nach dem Handelsregistereintrag wird das Geld freigegeben und steht der GmbH als Betriebskapital zur Verfügung.
4. Öffentliche Beurkundung
Die Gründer unterzeichnen vor einer Urkundsperson (je nach Kanton Notariat oder Grundbuchamt) den Errichtungsakt, genehmigen die Statuten und bestellen die Geschäftsführung. Ist die Gesellschaft revisionspflichtig oder wird kein Opting-out erklärt, wird zugleich die Revisionsstelle gewählt.
5. Anmeldung beim Handelsregister
Die Urkundsperson oder die Gründer reichen die Unterlagen beim kantonalen Handelsregisteramt ein. Nach der Prüfung erfolgt der Eintrag und die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Erst mit dem Eintrag erlangt die GmbH Rechtspersönlichkeit (Art. 779 OR). Wer vorher im Namen der Gesellschaft Verträge abschliesst, haftet dafür persönlich und solidarisch (Art. 779a OR) – bis die GmbH die Verpflichtungen übernimmt.
Bargründung oder Sacheinlage – was ist der Unterschied?
Statt Geld können Sie auch Vermögenswerte einbringen, etwa ein bestehendes Einzelunternehmen, Fahrzeuge oder Einrichtungen. Das ist aufwendiger:
| Kriterium | Bargründung | Sachgründung / Sacheinlage |
|---|---|---|
| Einlage | Geld auf Kapitaleinzahlungskonto | Sachwerte, z. B. Geschäft, Inventar, Fahrzeuge |
| Zusätzliche Dokumente | Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank | Sacheinlagevertrag, Gründungsbericht, Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors |
| Aufwand und Kosten | gering | höher (Bewertung, Prüfung) |
| Typischer Anwendungsfall | Neugründung | Umwandlung einer bestehenden Tätigkeit |
Wenn Sie eine bestehende Einzelfirma überführen möchten, gibt es neben der Sacheinlage weitere Wege mit unterschiedlichen Steuerfolgen – dazu lohnt sich eine Beratung vor dem Notartermin.
Was kostet die Gründung einer GmbH?
Die Gesamtkosten hängen vom Kanton, von der Urkundsperson und vom Umfang der Vorbereitung ab. Zu rechnen ist mit Gebühren für Beurkundung und Handelsregister, allfälligen Bankspesen sowie Beratungskosten für Statuten und Planung. Eine Sachgründung verursacht zusätzlich Kosten für Bewertung und Prüfung. Die Emissionsabgabe fällt bei der Gründung in der Regel nicht an, da Kapitaleinlagen bis zu einer Freigrenze von CHF 1 Million davon befreit sind.
Welche Pflichten beginnen nach dem Handelsregistereintrag?
Mit dem Eintrag ist die Arbeit nicht erledigt. Diese Punkte sollten Sie innert der ersten Wochen erledigen:
- Buchhaltung einrichten: Die GmbH ist zur doppelten Buchhaltung und zu einem Jahresabschluss verpflichtet. Legen Sie Kontenplan, Belegablage und Geschäftsjahr von Anfang an sauber fest – unsere Buchhaltungs- und Treuhanddienstleistungen unterstützen Sie dabei.
- Sozialversicherungen: Als Geschäftsführer mit Lohn sind Sie Angestellter Ihrer eigenen GmbH. Die Gesellschaft muss sich bei einer AHV-Ausgleichskasse anmelden und je nach Lohnhöhe eine Pensionskasse (BVG) sowie eine Unfallversicherung (UVG) abschliessen.
- Mehrwertsteuer: Die Pflicht beginnt, sobald der weltweite Umsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 100'000 pro Jahr erreicht. Eine freiwillige Unterstellung kann bei hohen Anfangsinvestitionen sinnvoll sein.
- Versicherungen: Prüfen Sie Betriebshaftpflicht, Sachversicherung und gegebenenfalls Krankentaggeld. Einen Überblick finden Sie bei unseren Geschäftsversicherungen.
- Revisionsstelle oder Opting-out: Hat die GmbH nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, kann mit Zustimmung aller Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden (Art. 727a OR).
- Zahlungsverkehr: Geschäftskonto, QR-Rechnung und – wenn Sie Kundschaft vor Ort bedienen – ein passendes Kartenzahlungssystem.
Welche Fehler sollten Sie vermeiden?
- Privat- und Geschäftsvermögen vermischen: Private Ausgaben über die GmbH zu bezahlen, führt zu verdeckten Gewinnausschüttungen und Steuerfolgen.
- Stammkapital als Reserve betrachten: Das Kapital darf für den Betrieb verwendet werden. Sinkt das Eigenkapital jedoch unter die Hälfte von Stammkapital und gesetzlichen Reserven, besteht Handlungspflicht nach Art. 725a OR.
- Keine Regelung unter Gesellschaftern: Ohne vertragliche Abmachungen zu Ausstieg, Todesfall oder Streit wird es später teuer.
- Lohn und Dividende nicht planen: Die Bezugsstrategie beeinflusst Steuern und Sozialversicherungen massgeblich und sollte schon im ersten Jahr festgelegt werden.
Fazit
Die Gründung einer GmbH folgt einer klaren Reihenfolge: Name und Statuten vorbereiten, Kapital einzahlen, beurkunden, im Handelsregister eintragen. Die eigentliche Herausforderung liegt oft danach – bei Buchhaltung, Sozialversicherungen, MWST und Versicherungen. Wer diese Punkte von Beginn an strukturiert aufsetzt, spart später Zeit, Geld und Ärger. Gerne begleiten wir Sie von der Planung bis zum ersten Jahresabschluss – nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Wie viel Stammkapital braucht eine GmbH in der Schweiz?
Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000 und muss bei der Gründung vollständig einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sein.
Ab wann existiert eine neu gegründete GmbH rechtlich?
Die GmbH erlangt ihre Rechtspersönlichkeit erst mit dem Eintrag ins Handelsregister. Wer vorher in ihrem Namen handelt, haftet persönlich und solidarisch, bis die Gesellschaft die Verpflichtungen übernimmt.
Kann ich eine GmbH allein gründen?
Ja, eine GmbH kann von einer einzigen Person gegründet werden. Mindestens eine vertretungsberechtigte Person der Geschäftsführung muss jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben.
Braucht jede GmbH eine Revisionsstelle?
Nein. Hat die GmbH im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen, kann sie mit Zustimmung aller Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out).