Das Wichtigste in Kürze: Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn mehr als die Hälfte von Kapital und gesetzlichen Reserven durch Verluste aufgezehrt ist (Art. 725a OR); eine Überschuldung, wenn die Aktiven die Schulden nicht mehr decken (Art. 725b OR). In beiden Fällen muss die Geschäftsführung unverzüglich Massnahmen ergreifen – bei Überschuldung zusätzlich einen geprüften Zwischenabschluss erstellen und grundsätzlich das Gericht benachrichtigen.
Ein Verlustjahr ist unangenehm, aber noch kein Drama. Heikel wird es erst, wenn das Eigenkapital so stark schrumpft, dass das Gesetz eingreift. Das revidierte Aktienrecht regelt in den Artikeln 725 bis 725c OR sehr genau, ab wann die Geschäftsführung handeln muss – und diese Pflichten gelten über Artikel 820 OR auch für die GmbH. Wer sie kennt, gewinnt Zeit für eine Sanierung. Wer sie verpasst, riskiert die persönliche Verantwortlichkeit.
Welche drei Stufen unterscheidet das Gesetz?
Das Aktienrecht kennt eine Eskalation in drei Stufen. Entscheidend ist, dass die erste Stufe nichts mit der Bilanz zu tun hat, sondern mit der Liquidität:
| Stufe | Auslöser | Pflicht der Geschäftsführung |
|---|---|---|
| Drohende Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 OR) | Die Gesellschaft kann ihre Verbindlichkeiten absehbar nicht mehr fristgerecht begleichen | Liquidität überwachen, Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen, nötigenfalls weitere Sanierungsschritte einleiten |
| Kapitalverlust (Art. 725a OR) | Die letzte Jahresrechnung zeigt, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte von Kapital und nicht rückzahlbaren gesetzlichen Reserven nicht mehr decken | Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts treffen; bei Opting-out muss die Jahresrechnung eingeschränkt geprüft werden |
| Überschuldung (Art. 725b OR) | Begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind | Zwischenabschluss erstellen und prüfen lassen, in der Regel das Gericht benachrichtigen |
Wann liegt ein Kapitalverlust vor?
Der Kapitalverlust ist ein reiner Bilanzbefund: Ist mehr als die Hälfte des Kapitals und der nicht an die Gesellschafter rückzahlbaren gesetzlichen Reserven durch aufgelaufene Verluste aufgezehrt, ist die Schwelle erreicht. Bei einer GmbH mit 20'000 Franken Stammkapital und keinen nennenswerten Reserven bedeutet das vereinfacht: Sinkt das Eigenkapital unter rund 10'000 Franken, greift Artikel 725a OR.
Zwei Punkte werden in der Praxis oft übersehen:
- Der Befund entsteht mit der Jahresrechnung. Wer den Abschluss erst im Spätherbst erstellt, erfährt oft viel zu spät, dass er seit Monaten in der Sanierungspflicht steckt. Eine unterjährige laufend geführte Buchhaltung ist hier kein Komfort, sondern Risikomanagement.
- Opting-out schützt nicht. Hat die Gesellschaft auf die eingeschränkte Revision verzichtet, muss sie die Jahresrechnung bei einem Kapitalverlust dennoch durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen. Diese Prüfung ist zu budgetieren – sie kommt ungeplant und kurzfristig.
Was bedeutet Überschuldung – und muss man immer zum Richter?
Von Überschuldung spricht man, wenn die Schulden nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind. Besteht eine begründete Besorgnis, muss die Geschäftsführung einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und – sofern die Fortführung nicht mehr realistisch ist – zu Veräusserungswerten erstellen und prüfen lassen.
Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Fälle greift, insbesondere:
- Gläubiger treten mit Forderungen im Umfang der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück (Rangrücktritt, inklusive Zinsen);
- es besteht begründete Aussicht, dass die Überschuldung innert einer vom Gesetz vorgegebenen kurzen Frist nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse behoben werden kann und die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
Wichtig: Der Rangrücktritt ist kein Forderungsverzicht. Das Darlehen bleibt bestehen und bleibt in der Bilanz – es rückt lediglich in der Rangfolge nach hinten. Er verschafft Zeit, saniert aber nichts.
Welche Sanierungsmassnahmen kommen in Frage?
Welcher Hebel passt, hängt davon ab, ob das Problem operativ oder bilanziell ist. In der Praxis kombiniert man meist mehrere Massnahmen:
- Operative Massnahmen: Margen und Preise prüfen, Fixkosten senken, unrentable Bereiche schliessen, nicht betriebsnotwendige Aktiven verkaufen.
- Kapitalerhöhung: frisches Geld von den bestehenden oder neuen Gesellschaftern.
- Zuschuss à fonds perdu: Einlage der Gesellschafter ohne Gegenleistung, bilanziell in die Kapitalreserven.
- Forderungsverzicht: Gesellschafter oder Gläubiger verzichten auf ihre Forderung – wirksam, aber mit Steuerfolgen, die vorgängig zu klären sind.
- Kapitalherabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung („Harmonika") zur Beseitigung der Unterbilanz.
- Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen bis höchstens zum wirklichen Wert (Art. 725c OR) – nur zulässig zur Beseitigung eines Kapitalverlusts oder einer Überschuldung und nur mit Prüfung.
Sanierungen haben fast immer eine steuerliche Seite: Ob ein Forderungsverzicht als echter oder unechter Sanierungsgewinn gilt, ob Verlustvorträge genutzt werden können und wie es sich mit der Emissionsabgabe verhält, entscheidet über sechsstellige Beträge. Klären Sie das vor der Umsetzung – nachträglich lässt sich eine Struktur selten reparieren.
Warum das Thema auch die Geschäftsführung persönlich betrifft
Die Pflichten aus Artikel 725 ff. OR treffen den Verwaltungsrat beziehungsweise die Geschäftsführung der GmbH direkt. Wer zu spät reagiert und die Gesellschaft weiter Schulden anhäufen lässt, riskiert eine persönliche Verantwortlichkeit für den zusätzlich entstandenen Schaden. Dazu kommt die Haftung für nicht abgelieferte Sozialversicherungsbeiträge – ein Klassiker in Konkursfällen. Sind Sie unsicher, wie Ihre Governance und Ihre Absicherung als Organ aufgestellt sind, lohnt sich ein nüchterner Blick von aussen.
Was tun, wenn die Zahlen kippen? Eine Checkliste
- Zahlen aktualisieren: Buchhaltung auf den aktuellen Stand bringen, Abgrenzungen und Wertberichtigungen realistisch ansetzen.
- Zwischenabschluss rechnen und das Eigenkapital gegen die Schwellen von Art. 725a und 725b OR halten.
- Liquiditätsplanung über 12 Monate erstellen – rollend, mit den tatsächlichen Zahlungseingängen.
- Beschlüsse dokumentieren: Sitzungsprotokolle mit Datum, Befund und beschlossenen Massnahmen sind im Streitfall Ihr wichtigster Beleg.
- Revisor frühzeitig involvieren, insbesondere bei Opting-out.
- Gespräch mit Bank und Hauptgläubigern suchen, bevor die erste Zahlung platzt.
Je früher Sie den Befund haben, desto grösser ist der Handlungsspielraum. Wenn Sie Ihre Zahlen gemeinsam einordnen und die nächsten Schritte strukturieren möchten, nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.
Fazit
Kapitalverlust und Überschuldung sind keine Schicksalsschläge, sondern definierte Schwellenwerte mit klaren Handlungspflichten. Die wirksamste Vorsorge ist banal und wird trotzdem oft vernachlässigt: eine aktuelle Buchhaltung und eine rollende Liquiditätsplanung. Wer schon im Herbst weiss, wie das Eigenkapital per Jahresende aussehen wird, kann Massnahmen planen statt improvisieren – und behält die Sanierung in den eigenen Händen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Gelten die Regeln von Art. 725 OR auch für die GmbH?
Ja. Über Artikel 820 OR gelten die Bestimmungen zu drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung sinngemäss auch für die GmbH und deren Geschäftsführung.
Was ist ein Rangrücktritt?
Ein Gläubiger – häufig ein Gesellschafter – erklärt, mit seiner Forderung im Rang hinter alle übrigen Gläubiger zurückzutreten. Die Forderung bleibt bestehen und in der Bilanz; der Rangrücktritt kann aber die Benachrichtigung des Gerichts vermeiden, wenn er die Überschuldung abdeckt.
Hilft ein Opting-out, wenn ein Kapitalverlust vorliegt?
Nein. Hat die Gesellschaft auf die eingeschränkte Revision verzichtet, muss sie die Jahresrechnung bei einem Kapitalverlust dennoch durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen.
Haftet die Geschäftsführung persönlich?
Wer die gesetzlichen Handlungspflichten verletzt und dadurch den Schaden vergrössert, kann persönlich verantwortlich werden. Hinzu kommt die Haftung für nicht abgelieferte Sozialversicherungsbeiträge.