Das Wichtigste in Kürze: Wer Vermögen zu Lebzeiten weitergibt, sollte drei Punkte klären: den eigenen Bedarf bis ins hohe Alter, die schriftliche Regelung der Ausgleichung gegenüber den übrigen Erben und die kantonalen Steuerfolgen. Erbvorbezüge an Nachkommen sind grundsätzlich ausgleichungspflichtig, Darlehen dagegen bleiben Forderungen im Nachlass.
Viele Eltern möchten ihre Kinder unterstützen, solange sie noch etwas davon haben: beim Hauskauf, beim Firmenstart oder einfach als Entlastung. Eine Übertragung zu Lebzeiten ist rechtlich möglich und oft sinnvoll – sie will aber sauber geplant sein. Wer die Ausgleichung, die Pflichtteile und die Steuerfolgen übersieht, schafft im Erbfall Streit statt Klarheit. Dieser Beitrag zeigt, welche Wege es gibt und worauf Sie achten sollten.
Welche Möglichkeiten der Vermögensübergabe gibt es?
In der Praxis stehen vier Varianten im Vordergrund. Sie unterscheiden sich vor allem darin, ob die Zuwendung im Erbfall angerechnet wird und ob sie zurückgefordert werden kann.
| Variante | Charakter | Anrechnung im Erbfall | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Erbvorbezug | Vorbezug auf den späteren Erbteil | Ja – grundsätzlich ausgleichungspflichtig | Grössere Beträge an Nachkommen |
| Schenkung | Unentgeltliche Zuwendung | Bei Nachkommen ebenfalls, sofern nicht ausdrücklich befreit | Kleinere Beträge, Gelegenheitsgeschenke |
| Darlehen | Rückzahlbare Forderung | Nein – bleibt Guthaben im Nachlass | Zwischenfinanzierung, wenn Rückzahlung geplant ist |
| Übertragung mit Nutzniessung/Wohnrecht | Eigentum wechselt, Nutzung bleibt | Ja, zum Wert der Zuwendung | Liegenschaften innerhalb der Familie |
Was bedeutet die Ausgleichungspflicht?
Nach Schweizer Erbrecht müssen sich Nachkommen anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten als Vorempfang erhalten haben – ausser der Erblasser hat sie davon ausdrücklich befreit. Das ist der häufigste Streitpunkt in Erbteilungen: Der eine Sohn erhielt vor Jahren 150'000 Franken für den Hauskauf, die Tochter nichts. Ohne schriftliche Regelung diskutiert die Familie später darüber, ob das ein Vorbezug oder ein Geschenk war.
- Immer schriftlich festhalten: Betrag, Datum, Zweck und ausdrücklich, ob ausgeglichen werden muss.
- Alle Kinder informieren: Transparenz zu Lebzeiten verhindert Vorwürfe im Erbfall.
- Pflichtteile beachten: Zuwendungen dürfen die geschützten Ansprüche der übrigen Erben nicht aushöhlen – sonst droht eine Herabsetzungsklage.
- Form einhalten: Bei Grundstücken ist die öffentliche Beurkundung zwingend, ein Erbvertrag muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden.
Seit der Revision des Erbrechts sind die Pflichtteile der Nachkommen kleiner und die frei verfügbare Quote entsprechend grösser geworden. Der Spielraum für gezielte Zuwendungen ist damit gewachsen – die Grundregeln der Ausgleichung gelten aber unverändert.
Wie werden Schenkung und Erbvorbezug besteuert?
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind in der Schweiz kantonal geregelt; der Bund erhebt keine. Massgebend ist in der Regel der Wohnsitz der schenkenden Person, bei Liegenschaften der Ort des Grundstücks. Die meisten Kantone befreien direkte Nachkommen ganz oder besteuern sie nur sehr tief – einzelne Kantone kennen jedoch Abweichungen. Für Konkubinatspartner, Geschwister oder Patenkinder können die Sätze dagegen empfindlich hoch ausfallen. Prüfen Sie deshalb vor der Übertragung die konkrete kantonale Regelung.
Liegenschaften: Aufschub statt Erlass
Wird eine Liegenschaft verschenkt oder als Erbvorbezug übertragen, wird die Grundstückgewinnsteuer in der Regel aufgeschoben, nicht erlassen. Die empfangende Person übernimmt die bisherigen Anlagekosten und die Besitzdauer – und zahlt beim späteren Verkauf auch den Gewinn aus der Zeit der Eltern. Wer eine Immobilie innerhalb der Familie weitergibt, sollte diese latente Steuerlast kennen und in der Preisfindung berücksichtigen.
Vermögens- und Einkommenssteuer
Nach der Übertragung versteuert die empfangende Person das Vermögen und dessen Erträge. Behalten Sie sich eine Nutzniessung vor, bleibt die Besteuerung dagegen meist bei Ihnen. Das ist kein Detail, sondern verschiebt die Steuerlast oft um mehrere tausend Franken pro Jahr.
Was, wenn ich das Geld später selbst brauche?
Diese Frage wird regelmässig unterschätzt. Geschenktes Vermögen ist weg – auch wenn später Pflegekosten anfallen. Zwei Punkte sind zentral:
- Ergänzungsleistungen: Wer Vermögen verschenkt und später EL beantragt, muss mit der Anrechnung eines Vermögensverzichts rechnen. Die Zuwendung wird so behandelt, als wäre sie noch vorhanden.
- Eigene Liquiditätsplanung: Rechnen Sie durch, welches Vermögen Sie für Lebenshaltung, Steuern, Gesundheits- und allfällige Pflegekosten zurückbehalten müssen – mit Reserve. Erst was darüber liegt, ist wirklich frei verfügbar. Eine nüchterne private Finanzplanung schafft hier rasch Klarheit.
Was gilt bei Firmenanteilen?
Wird ein Unternehmen oder eine Beteiligung übertragen, kommen weitere Fragen dazu: Bewertung, Gleichbehandlung der nicht mitarbeitenden Kinder, Führungsnachfolge und die Frage, ob eine Übertragung als Verkauf oder als Schenkung ausgestaltet wird. Steuerlich heikel sind insbesondere Konstellationen, die als indirekte Teilliquidation oder Transponierung qualifizieren können. Hier lohnt sich eine saubere Vorbereitung – inklusive aktueller Zahlen aus der Buchhaltung und, wo nötig, einem Steuerruling.
Vorgehen in fünf Schritten
- 1. Übersicht schaffen: Vermögen, Schulden, Vorsorgeguthaben und bisherige Zuwendungen auflisten.
- 2. Eigenbedarf sichern: Budget bis ins hohe Alter rechnen, inklusive Pflegeszenario.
- 3. Variante wählen: Schenkung, Erbvorbezug, Darlehen oder Übertragung mit Nutzniessung.
- 4. Steuerfolgen klären: kantonale Schenkungssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Vermögenssteuer.
- 5. Schriftlich regeln: Vereinbarung erstellen, Testament oder Erbvertrag anpassen, Familie informieren.
Fazit
Vermögen zu Lebzeiten weiterzugeben ist ein Gestaltungsmittel – kein Verwaltungsakt. Entscheidend sind drei Dinge: Sie behalten genug für sich selbst, Sie halten die Zuwendung schriftlich und ausgleichungsfest fest, und Sie klären die kantonalen Steuerfolgen vorher statt nachher. Wer das tut, entlastet die nächste Generation heute und die Erbteilung später. Möchten Sie Ihre Situation strukturiert durchgehen? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Erbvorbezug?
Ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung auf den späteren Erbteil und wird bei der Erbteilung angerechnet. Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung; bei Nachkommen ist auch sie in der Regel ausgleichungspflichtig, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich davon befreit. Entscheidend ist die schriftliche Formulierung.
Muss ich auf einen Erbvorbezug Steuern zahlen?
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind kantonal geregelt, der Bund erhebt keine. Die meisten Kantone befreien direkte Nachkommen oder besteuern sie sehr tief, während Geschwister, Patenkinder oder Konkubinatspartner deutlich höher belastet werden können. Massgebend ist meist der Wohnsitz der schenkenden Person, bei Liegenschaften der Standort des Grundstücks.
Was passiert mit der Grundstückgewinnsteuer, wenn ich ein Haus verschenke?
Sie wird in der Regel aufgeschoben, nicht erlassen. Die empfangende Person übernimmt die bisherigen Anlagekosten und die Besitzdauer und versteuert beim späteren Verkauf auch den Wertzuwachs aus der Zeit der Eltern.
Kann eine Schenkung meine Ergänzungsleistungen gefährden?
Ja. Wer Vermögen verschenkt und später Ergänzungsleistungen beantragt, muss damit rechnen, dass ein Vermögensverzicht angerechnet wird – das verschenkte Vermögen wird dann so behandelt, als wäre es noch vorhanden.