Golden Consulting GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Zweck und Rechtsstellung der Gesellschaft
Die Golden Consulting GmbH – nachfolgend GC genannt - ist eine GmbH mit Sitz in St. Gallen. Der Gesellschaftszweck besteht in der Erbringung von Dienstleistungen als ungebundener Versicherungsvermittler gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie als Finanzdienstleister gemäss Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG).
Ein Auftrag für Mandanten der GC wird mittels Mandatsvertrag, welcher durch alle Beteiligten unterzeichnet wird, begründet.
Informationspflichten (gem. Art. 45 VAG und Art. 8 FIDLEG)
Ihre Ansprechpartnerin
GC ist eine ungebundene Vermittlerin gemäss Art. 40 Abs. 2 VAG und eingetragen im von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA geführten Register für Versicherungsvermittler unter der Nummer 39‘120.
Als unabhängiger Finanzdienstleister arbeitet GC je nach Bedarf der Mandanten mit verschiedenen Anbietern von Finanzinstrumenten und Versicherungsdienstleistungen zusammen. Mit den Anbietern bestehen Zusammenarbeitsverträge, welche Form und Inhalt der Zusammenarbeit regeln. Sie enthalten keine Regelungen, welche die Unabhängigkeit von GC einschränken könnten.
GC ist der neutralen und unabhängigen Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD) angeschlossen. Bei allfälligen Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen dem Mandanten und GC kann der Mandant jederzeit ein Vermittlungsverfahren bei der Ombudsstelle einleiten.
Anlageberatung und Finanzdienstleistungen (FIDLEG)
Kundenklassifizierung
Gemäss Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sind Finanzdienstleister verpflichtet, ihre Kunden einem der drei Segmente zuzuordnen. Diese Klassifizierung bestimmt den Umfang der anwendbaren Verhaltensregeln und des damit verbundenen Kundenschutzes.
• Privatkunden: Dies sind alle Kunden, die nicht als professionelle oder institutionelle Kunden gelten. Sie geniessen den umfassendsten Schutz.
• Professionelle Kunden: Dazu gehören u.a. grosse Unternehmen, Vorsorgeeinrichtungen und vermögende Privatkunden, die einen Verzicht (Opting-out) erklärt haben. Sie geniessen einen reduzierten Schutz.
• Institutionelle Kunden: Dazu zählen u.a. Banken, Versicherungen und ausländische Finanzintermediäre. Sie geniessen den geringsten Schutz, da bei ihnen von professionellen Kenntnissen und Erfahrungen ausgegangen wird.
Sofern nicht anders mitgeteilt, wird der Mandant als Privatkunde eingestuft.
Ein vermögender Privatkunde kann schriftlich erklären, als professioneller Kunde gelten zu wollen (Opting-out), wenn er glaubhaft macht, eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Er verfügt über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, um die Risiken der Anlagen zu verstehen und besitzt ein Vermögen von mindestens CHF 500’000 (ohne Immobilien und Vorsorgeguthaben).
b) Er besitzt ein Vermögen von mindestens CHF 2 Millionen (ohne Immobilien und Vorsorgeguthaben).
Professionelle Kunden können ihrerseits schriftlich ein “Opting-in” erklären, um als Privatkunden mit höherem Schutz behandelt zu werden.
Angemessenheits- und Eignungsprüfung
Je nach Art der Finanzdienstleistung führt GC eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch. Die Ergebnisse dieser Prüfung, die erhobenen Kundendaten und die daraus abgeleitete Anlagestrategie werden in einem separaten Beratungsprotokoll festgehalten, das vom Mandanten unterzeichnet wird.
• Anlageberatung für einzelne Transaktionen (transaktionsbezogen): GC führt eine Angemessenheitsprüfung durch. Dabei werden die Kenntnisse und Erfahrungen des Mandanten geprüft, um sicherzustellen, dass er die Risiken des empfohlenen Finanzinstruments versteht. Erfolgt keine Angabe zu Kenntnissen und Erfahrungen, wird der Mandant darauf hingewiesen, dass keine Prüfung möglich ist.
• Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios (portfoliobezogen) und Vermögensverwaltung: GC führt eine umfassende Eignungsprüfung durch. Diese beinhaltet die Erhebung der Kenntnisse und Erfahrungen, der finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Verpflichtungen) und der Anlageziele. Aus den finanziellen Verhältnissen wird die Risikofähigkeit des Mandanten ermittelt, während aus seinen persönlichen Präferenzen die Risikobereitschaft abgeleitet wird. Das resultierende Risikoprofil bestimmt die empfohlene Anlagestrategie.
• Ausführung von Aufträgen ohne Beratung (Execution-only): Wünscht der Mandant die Ausführung eines Auftrags ohne vorgängige Beratung, wird er von GC darauf hingewiesen, dass keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchgeführt wird.
GC darf sich auf die vom Mandanten gemachten Angaben verlassen, sofern keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Rät GC von einer Dienstleistung oder einem Finanzinstrument ab und wünscht der Mandant die Ausführung dennoch, geschieht dies auf dessen alleinige Verantwortung und Risiko.
Dokumentation und Rechenschaft
GC dokumentiert die über den Kunden erhobenen Informationen, die vereinbarten Dienstleistungen sowie die Gründe für jede Empfehlung im Beratungsprotokoll. Mit seiner Unterschrift auf dem Beratungsprotokoll bestätigt der Mandant die Richtigkeit der erfassten Daten und sein Einverständnis mit der empfohlenen Anlagestrategie. Der Mandant hat jederzeit das Recht, auf schriftliches Gesuch hin eine Kopie seines Dossiers, einschliesslich des unterzeichneten Beratungsprotokolls, und aller ihn betreffenden Dokumente zu erhalten. Die Herausgabe erfolgt in der Regel kostenlos und binnen 10 Tagen.
Auf Anfrage legt GC dem Mandanten zudem Rechenschaft ab über die erbrachten Dienstleistungen, die Zusammensetzung und Entwicklung seines Portfolios sowie die damit verbundenen Kosten.
Transparenz über Kosten und Entschädigungen
Vor Abschluss eines Vertrages oder Erbringung einer Dienstleistung informiert GC den Mandanten über die anfallenden Kosten. Dies geschieht mittels eines Basisinformationsblattes (BIB) oder durch Offenlegung der Kosten- und Entschädigungsstruktur.
GC wird für ihre Tätigkeiten durch Honorare vom Mandanten und/oder durch Entschädigungen von Dritten (z.B. Courtagen, Provisionen, Retrozessionen) vergütet. Der Mandant ist sich bewusst und ausdrücklich damit einverstanden, dass GC solche Entschädigungen von Dritten als Teil ihrer Gesamtvergütung vereinnahmt. Der Mandant verzichtet mit Unterzeichnung des Mandatsvertrages ausdrücklich auf die Herausgabe dieser Entschädigungen. GC informiert den Mandanten auf Anfrage jederzeit über die genaue Höhe der erhaltenen Entschädigungen.
Umgang mit Interessenkonflikten
GC trifft alle angemessenen Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zwischen GC, ihren Mitarbeitern und den Mandanten zu vermeiden. Sollte ein Interessenkonflikt nicht zu vermeiden sein, wird dieser dem Mandanten transparent offengelegt, damit dieser über die weitere Vorgehensweise entscheiden kann.
Haftung
GC haftet für grobfahrlässig oder absichtlich verursachte Schäden. Die Haftung für leichtfahrlässig verursachte Schäden ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs ausgeschlossen.
GC verfügt über die von der zuständigen Aufsichtsbehörde für ungebundene Versicherungsvermittler vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung.
Sind Unterlagen oder Informationen des Mandanten unvollständig oder mangelhaft und entsteht direkt oder indirekt daraus ein Schaden, haftet die GC nicht dafür.
Howden erbringt Dienstleistungen für die GC. Diese umfasst einzig das Produktemarketing, Erarbeiten von allgemeinen Vergleichen, die Offertkoordination, die Triage der Korrespondenz, die Provisionsabrechnung und weitere von uns delegierten Leistungen. Mit Ausnahme der soeben erwähnten Tätigkeiten von Howden erbringt GC sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Riskmanagements, der Beratung der Mandanten. Entstehen aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker Schadenersatzansprüche, haftet alleine die GC. Die Haftung von Howden ist, soweit gesetzlich zulässig, gegenüber dem Mandanten ausgeschlossen. Mit der Unterschrift auf dem Maklermandat erklärt sich der Mandant als damit einverstanden.
Datenschutz / Geheimhaltung
Die MitarbeiterInnen von Howden und der GC unterliegen der Schweigepflicht. Die Datenbearbeitung kann verschiedenartig durchgeführt werden. Diese ist in der Datenschutzerklärung festgehalten. Die Datenschutzerklärung ist auf der Webseite von Howden und der GC (www.goldenconsulting.ch) abrufbar. Die Daten werden in Papierform und/oder elektronisch aufbewahrt. Der Mandant erklärt sich mit dieser Datenschutzerklärung einverstanden.
Bei Firmenkunden informieren die verantwortlichen alle Personen, bei denen Personendaten bearbeitet werden (z.B. BVG, KTG mit Fixlöhnen, usw.), wo sie die Datenschutzerklärung der GC und Howden finden und an wen sie sich bei Fragen wenden können.
Entschädigung
Honorar
Der Mandant schuldet der GC für vereinbarte oder in seinem Interesse erbrachten Dienstleistungen Honorare und Nebenkosten in absteigender Reihenfolge gemäss:
a. Individuell vereinbartem Honorar
b. Preisliste der GC
c. Nach Aufwand zu einem Stundensatz von CHF 250.- exkl. MWST so weit nicht durch die Entschädigung Dritter gedeckt
d. Ohne Abrechnung, das heisst, die GC vereinnahmt die Entschädigung der Versicherungsunternehmen, Stiftungen und weiteren für die erbrachten Dienstleistungen. Der Mandant verzichtet ausdrücklich auf Herausgabe solcher Entschädigungen.
Entschädigungsvereinbarungen zwischen dem Mandanten und der GC betreffen Howden nicht. Ausgenommen davon sind durch Howden schriftlich bestätigte Änderungen. GC verpflichtet sich, die Offenlegung der Entschädigung nach Art. 45b VAG gegenüber den Mandanten vorzunehmen.
Entschädigungen von Versicherungsunternehmen, Stiftungen und weiteren Gesellschaften
Der Mandant ist sich bewusst und ausdrücklich darüber informiert, dass die GC im Rahmen seiner Tätigkeit als Broker oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung Entschädigungen (z.B. Provisionen, Courtagen, usw.) von Dritten, insbesondere von Versicherungsgesellschaften, Banken, Vermögensverwaltern erhält oder erhalten könnte. Falls die GC solche Entschädigungen erhält, welche es gemäss jeweils aktueller Rechtsprechung oder gemäss jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften dem Mandanten abliefern müsste, so ist der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die GC diese Entschädigung zusätzlich für seine Tätigkeit für den Mandanten erhält. Der Mandant erklärt mit der Unterzeichnung des Maklermandates ausdrücklich, auf die Herausgabe dieser Entschädigung zu verzichten.
Wird nichts anderes vereinbart, gilt die Abrechnung nach d. Wünscht der Mandant im Nachhinein eine andere
Abrechnungsart als vereinbart, verzichtet der Mandant wie beschrieben auf eine rückwirkende Herausgabe der Entschädigung Dritter. In der Beilage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Mandant eine Liste mit den ungefähren
Entschädigungssätzen der Versicherungsgesellschaften bekommen. Der Mandant wurde im Zusammenhang mit der Beratung resp. einem Abschluss über die Entschädigung informiert. Er hat zudem das Recht, jederzeit Informationen zu den genauen Entschädigungen zu bekommen. Mit dieser Liste ist dem Kunden bekannt, auf welche Entschädigungen er verzichtet.
Dienstleistungen
Die GC berät den Mandanten in Versicherungsangelegenheiten. Dies beinhalten insbesondere die Betreuung und Bewirtschaftung aller bestehenden Versicherungsverträge, Überprüfung des Versicherungsbedarfs und des Versicherungsportefeuilles, periodische Prüfung des Prämienangebotes auf dem Versicherungsmarkt, Einholen von Offerten bei verschiedenen
Versicherungsgesellschaften, Erneuerungen und Neuabschlüsse von Versicherungspolicen und Unterstützung im Schadenfall.
Für weitergehende Auftragsarbeiten wird ein Beratungshonorar gemäss gegenseitiger Absprache verrechnet.
Mandantenangaben / Legitimationsprüfung
Der Mandant verpflichtet sich, bei der Aufnahme eines Versicherungsantrages alle Informationen betreffend den Personen- und Sachinformationen wahrheitsgetreu an die GC an- resp. weiterzugeben.
Insbesondere ist die Korrektheit der Mandantenaussagen bei Gesundheitsfragen unumgänglich. Werden Tatbestände oder Krankheiten verschwiegen, kann dies zu einer Anzeigepflichtverletzung führen. Eine Anzeigepflichtverletzung kann nach Versicherungsvertragsgesetz zu einer Kündigung des Versicherungsvertrags durch das Versicherungsunternehmen führen. . Die GC verpflichtet sich zur gewissenhaften Prüfung der Legitimation des Kunden und der Bevollmächtigten. Weiter verpflichtet sich GC, den Kunden über mögliche Folgen von Anzeigepflichtverletzungen aufzuklären. Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen oder Täuschungen entstandenen Schaden, trägt der Kunde, sofern die GC die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat.
Übermittlungsfehler
Den aus der Benützung von Post, Telefax, Telefon, E-Mail und anderen Übermittlungs- oder Transportarten entstehenden Schaden, wie z.B. aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen, trägt der Mandant, sofern die GC die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat.
Mitwirkungspflicht des Mandanten
Der Mandant verpflichtet sich zur Mitwirkungspflicht. Ändert sich eine Gefahrstatsache (z.B. Standort, Tätigkeit, Versicherungssumme, usw.) verpflichtet sich der Mandant dies der GC umgehend mitzuteilen. Dasselbe gilt für neue Gefahrstatsachen. Stellt der Mandant Fehler bei einer Versicherungspolice fest, ist dies der GC umgehend mitzuteilen.
Ergeben sich Schäden aus der Unterlassung des Mandanten, ist die Haftung von GC soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Copyright
Die von der GC abgegebenen Auswertungsunterlagen und Konzepte an die Kunden unterstehen einem Copyright, welches die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem geistigen Eigentum schützt.
Sonstiges
Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Bei Streitbarkeit zwischen dem Mandanten und der GC gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der GC.
Offenlegung der Entschädigungen nach
Art. 45b Versicherungsaufsichtsgesetz
Für die Erbringung der Dienstleistungen erhält GC von den Versicherungsunternehmen oder Dritten eine marktübliche Courtage, welche in den offerierten Prämien enthalten ist. Die Entschädigungen der Versicherungsunternehmen an GC sind abhängig von der jeweiligen Prämienhöhe und der Versicherungsbranche. GC hat mit den Versicherungsunternehmen oder Dritten folgende Courtagesätze vereinbart:
|
Branche |
Satz in % der Nettoprämie |
Normaler Satz |
|
Sachversicherungen |
7.5 bis 15% |
15% |
|
Haftpflichtversicherungen |
7.5 bis 15% |
15% |
|
Rechtsschutzversicherungen |
15% |
15% |
|
Motorfahrzeugversicherungen § Haftpflicht § Teilkasko § Kollisionskasko § Unfall |
4 bis 10% 7 bis 15% 7 bis 12% 7 bis 15% |
4% 15% 12% 15% |
|
Unfallversicherungen |
3 bis 7% |
5% |
|
Unfall Zusatzversicherungen |
15 bis 17.5% |
15% |
|
Krankentaggeldversicherungen |
7.5 bis 10% |
7.5% |
|
Kollektivlebensversicherungen |
0.5 bis 1.8% |
1% |
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Einzellebensversicherungen |
0.7 bis 5.3% der Produktionssumme* |
|
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Krankenkassen § KVG (Grundversicherung) § VVG (Zusatzversicherungen) |
CHF 0.00 bis CHF 70.00 3 bis 12 Monatsprämien |
CHF 70.00 12 Monatsprämien |
* Die Produktionssumme setzt sich aus den einbezahlten Nettoprämien (ohne Stempelsteuer), der Laufzeit und des produktespezifischen Koeffizienten zusammen. Produktionsspezifische Koeffizienten sind zwischen 10 und 120%.
Der Mandant hat die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Information nach Art. 45 VAG und Offenlegung der Entschädigungen nach Art. 45b VAG ausgehändigt bekommen und erklärt sich mit diesen einverstanden.