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13. Monatslohn, Gratifikation oder Bonus: Was Arbeitgeber wissen müssen

Anspruch, Pro-rata-Berechnung, Sozialversicherungen und Buchhaltung
28. September 2026 durch
13. Monatslohn, Gratifikation oder Bonus: Was Arbeitgeber wissen müssen
Thomas Angehrn
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Das Wichtigste in Kürze: Der 13. Monatslohn ist in der Schweiz nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber zum geschuldeten Lohnbestandteil, sobald er im Vertrag oder GAV vereinbart ist – beim Austritt steht er anteilig zu. Eine Gratifikation nach Art. 322d OR ist dagegen (teilweise) freiwillig, sofern dies klar vorbehalten wird.

Spätestens im Herbst stellt sich in vielen KMU die Frage: Wie viel steht Ende Jahr zur Auszahlung an – und wer hat worauf Anspruch? Ob 13. Monatslohn, Gratifikation oder Bonus: Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt, rechtlich haben sie aber ganz unterschiedliche Folgen. Wer die Unterschiede kennt, vermeidet Streit beim Austritt, Fehler in der Lohnabrechnung und Überraschungen in der Liquidität.

Ist der 13. Monatslohn in der Schweiz Pflicht?

Nein. Das Obligationenrecht kennt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Ein Anspruch entsteht erst, wenn er vereinbart ist – im Einzelarbeitsvertrag, in einem Personalreglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV). In vielen Branchen sehen GAV einen 13. Monatslohn zwingend vor. Prüfen Sie deshalb bei jeder Anstellung, ob ein GAV anwendbar ist.

Ist der 13. Monatslohn vereinbart, gilt er als fester Lohnbestandteil. Er ist also nicht freiwillig, sondern geschuldet – unabhängig vom Geschäftsgang oder von der Leistung der Mitarbeitenden.

Was ist der Unterschied zwischen 13. Monatslohn, Gratifikation und Bonus?

Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob Mitarbeitende einen Rechtsanspruch haben und ob beim Austritt anteilig abgerechnet werden muss.

Merkmal13. MonatslohnGratifikation (Art. 322d OR)Leistungsbonus
RechtsnaturLohnbestandteilSondervergütung, ganz oder teilweise freiwilligVariabler Lohn, wenn Kriterien vereinbart sind
HöheFix, meist ein MonatslohnIm Ermessen der ArbeitgeberinNach vereinbarten Zielen oder Formeln
AnspruchJa, sobald vereinbartNur soweit vereinbart oder durch Übung entstandenJa, wenn Ziele erreicht
Austritt unter dem JahrAnteilig (pro rata)Pro rata nur, wenn vereinbartJe nach Vereinbarung
AHV-pflichtigJaJaJa

Achtung beim Freiwilligkeitsvorbehalt

Eine Gratifikation bleibt nur freiwillig, wenn dies klar kommuniziert wird. Zahlt eine Arbeitgeberin über mehrere Jahre regelmässig und ohne Vorbehalt, kann nach der Rechtsprechung ein Anspruch durch Übung entstehen. Deshalb sollte jede Auszahlung schriftlich mit dem Hinweis erfolgen, dass sie freiwillig ist und kein Anspruch für künftige Jahre besteht. Ein blosser Standardsatz, der jedes Jahr ohne echte Ermessensausübung wiederholt wird, schützt allerdings nicht in jedem Fall.

Zudem muss eine Gratifikation im Verhältnis zum übrigen Lohn untergeordnet bleiben. Macht sie bei tiefen und mittleren Einkommen einen wesentlichen Teil der Vergütung aus, qualifizieren Gerichte sie unter Umständen als geschuldeten Lohn – mit allen Konsequenzen.

Wie wird der 13. Monatslohn beim Ein- oder Austritt berechnet?

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis unter dem Jahr, steht der 13. Monatslohn anteilig zu. Die Faustregel lautet: Monatslohn × Anzahl Monate im Jahr ÷ 12.

  • Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit einem Monatslohn von CHF 5'400 tritt per Ende Juni aus. Anspruch: 5'400 × 6 ÷ 12 = CHF 2'700.
  • Bei Teilzeit berechnet sich der Anteil auf dem tatsächlich vereinbarten Teilzeitlohn.
  • Bei Pensumsänderungen unter dem Jahr empfiehlt sich eine monatsgenaue Berechnung.

Viele Betriebe zahlen den 13. Monatslohn in zwei Tranchen (z. B. Juni und Dezember) oder verteilen ihn auf zwölf Monate. Beides ist zulässig, sofern es im Vertrag transparent geregelt ist.

Welche Sozialversicherungen fallen auf den 13. Monatslohn und Boni an?

Der 13. Monatslohn, Gratifikationen und Boni gehören zum massgebenden Lohn der AHV. Darauf sind somit AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge geschuldet, ebenso in der Regel die Beiträge an die Familienausgleichskasse. Für weitere Versicherungen gilt:

  • Unfallversicherung (UVG): Prämien werden grundsätzlich auf dem AHV-Lohn bis zum versicherten Höchstbetrag erhoben.
  • Krankentaggeld: Massgebend sind die Bedingungen Ihrer Police – häufig ist der 13. Monatslohn mitversichert. Prüfen Sie Ihre Deckung im Rahmen einer Überprüfung der Geschäftsversicherungen.
  • Pensionskasse (BVG): Ob Boni und Gratifikationen in den versicherten Lohn einfliessen, bestimmt das Vorsorgereglement. Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile dürfen ausgeklammert werden.

Für quellensteuerpflichtige Mitarbeitende wird der 13. Monatslohn im Auszahlungsmonat berücksichtigt und kann dort zu einem höheren Steuersatz führen. Die kantonalen Wegleitungen regeln die Details.

Wie wird der 13. Monatslohn buchhalterisch abgegrenzt?

Wird der 13. Monatslohn erst im Dezember ausbezahlt, fällt der gesamte Aufwand in einem Monat an. Für aussagekräftige Monats- oder Quartalsabschlüsse lohnt es sich, monatlich einen Zwölftel als Abgrenzung zu buchen. Endet Ihr Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember, ist eine korrekte Abgrenzung im Jahresabschluss ohnehin Pflicht. Auch zugesagte, aber erst im Folgejahr ausbezahlte Boni gehören als Aufwand ins alte Geschäftsjahr. Unterstützung bei Lohnbuchhaltung und Abschluss finden Sie bei unserer Buchhaltung und Treuhand.

Liquidität rechtzeitig einplanen

Der Dezember ist für viele KMU der teuerste Monat: Löhne, 13. Monatslohn, Boni und oft noch Sozialversicherungsabrechnungen fallen zusammen. Planen Sie diese Beträge frühzeitig in Ihrer Liquiditätsvorschau ein.

Was gehört auf den Lohnausweis?

Der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem ordentlichen Lohn unter Ziffer 1 ausgewiesen. Unregelmässige Leistungen wie Gratifikationen, Boni oder Provisionen gehören gemäss Wegleitung unter Ziffer 3. Eine saubere Lohnart-Struktur in Ihrer Lohnsoftware erleichtert die korrekte Zuordnung im Januar erheblich.

Fazit

Der 13. Monatslohn ist kein gesetzliches Muss, aber ein verbindlicher Lohnbestandteil, sobald er vereinbart ist – inklusive anteiligem Anspruch beim Austritt. Die Gratifikation bleibt nur dann freiwillig, wenn der Vorbehalt klar und glaubwürdig ist und sie im Verhältnis zum Lohn untergeordnet bleibt. Wer Verträge präzise formuliert, alle Zahlungen korrekt abrechnet und den Aufwand laufend abgrenzt, ist Ende Jahr auf der sicheren Seite. Möchten Sie Ihre Arbeitsverträge oder Lohnarten überprüfen lassen? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Muss ich als Arbeitgeber einen 13. Monatslohn bezahlen?

Nur wenn er im Arbeitsvertrag, in einem Reglement oder in einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag vereinbart ist. Das Obligationenrecht selbst sieht keinen 13. Monatslohn vor.

Habe ich beim Austritt unter dem Jahr Anspruch auf den 13. Monatslohn?

Ja, ein vereinbarter 13. Monatslohn ist anteilig geschuldet: Monatslohn mal Anzahl gearbeiteter Monate geteilt durch zwölf. Bei einer Gratifikation besteht ein Pro-rata-Anspruch nur, wenn er vereinbart wurde.

Sind auf den 13. Monatslohn und Boni AHV-Beiträge geschuldet?

Ja. 13. Monatslohn, Gratifikationen und Boni gehören zum massgebenden Lohn der AHV, daher sind AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge geschuldet. Ob sie in der Pensionskasse versichert sind, regelt das Vorsorgereglement.

Wann wird eine freiwillige Gratifikation zum Anspruch?

Wird eine Gratifikation über mehrere Jahre regelmässig und ohne klaren Freiwilligkeitsvorbehalt ausbezahlt, kann nach der Rechtsprechung ein Anspruch durch Übung entstehen. Auch eine im Verhältnis zum Lohn zu hohe Gratifikation kann als geschuldeter Lohn gelten.

13. Monatslohn, Gratifikation oder Bonus: Was Arbeitgeber wissen müssen
Thomas Angehrn 28. September 2026
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