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Familien- und Ausbildungszulagen: Was Arbeitgeber im August beachten müssen

Lehrbeginn, Schulwechsel, Studienstart – und der Zulagenwechsel, der nicht automatisch passiert
August 7, 2026 by
Familien- und Ausbildungszulagen: Was Arbeitgeber im August beachten müssen
Thomas Angehrn
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Das Wichtigste in Kürze: Ab dem 16. Altersjahr löst die Ausbildungszulage die Kinderzulage ab – bundesrechtlich mindestens CHF 268 statt CHF 215 pro Monat. Der Wechsel erfolgt nur, wenn der Familienausgleichskasse eine Ausbildungsbestätigung gemeldet wird. Prüfen Sie deshalb im August alle Kinder, die 16 werden oder eine Lehre beziehungsweise ein Studium beginnen.

Der August ist der Monat der Übergänge: Lehrbeginn, Wechsel ans Gymnasium, Studienstart. Für die Lohnbuchhaltung heisst das mehr, als man auf den ersten Blick denkt. Denn genau in diesem Moment wechselt bei vielen Mitarbeitenden die Kinderzulage zur höheren Ausbildungszulage – und dieser Wechsel geschieht nicht automatisch. Ohne Meldung an die Familienausgleichskasse zahlt Ihr Betrieb weiterhin den tieferen Ansatz aus, und die Differenz muss später mühsam nachkorrigiert werden.

Wer hat überhaupt Anspruch auf Familienzulagen?

Familienzulagen sind im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) geregelt. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmenden, seit 2013 zusätzlich auch Selbstständigerwerbende. Bezahlt werden die Zulagen über die Familienausgleichskasse (FAK), finanziert durch Arbeitgeberbeiträge – der Beitragssatz ist kantonal unterschiedlich.

Zwei Punkte werden in der Praxis oft falsch eingeschätzt:

  • Teilzeit: Auch Teilzeitmitarbeitende haben Anspruch auf die vollen Zulagen – nicht auf einen anteiligen Betrag. Vorausgesetzt ist ein AHV-pflichtiger Lohn von mindestens der Hälfte der jährlichen Mindest-AHV-Rente, was aktuell rund CHF 630 pro Monat entspricht.
  • Pro Kind nur einmal: Für dasselbe Kind wird die Zulage nur einmal ausgerichtet. Sind beide Elternteile erwerbstätig, entscheiden die gesetzlichen Konkurrenzregeln, wer den Anspruch hat – und der andere Elternteil kann allenfalls eine Differenzzahlung geltend machen, wenn sein Kanton höhere Ansätze kennt.

Wann wird aus der Kinderzulage eine Ausbildungszulage?

Die Kinderzulage läuft, bis das Kind 16 Jahre alt wird. Danach besteht Anspruch auf die höhere Ausbildungszulage, solange sich das Kind in Ausbildung befindet – längstens bis zum 25. Altersjahr. Steht ein Kind bereits vor 16 in einer nachobligatorischen Ausbildung, kann die Ausbildungszulage früher einsetzen.

Die Bundesvorgaben legen Mindestansätze fest; die Kantone dürfen darüber hinausgehen und tun das auch – einzelne Kantone zahlen über CHF 300 respektive über CHF 400 pro Monat.

ZulageBundesrechtlicher Mindestansatz pro MonatAnspruchsdauer
KinderzulageCHF 215bis zum 16. Altersjahr
AusbildungszulageCHF 268ab 16 bis längstens 25, solange in Ausbildung

Entscheidend ist: Die Kasse kennt den Ausbildungsstatus nicht von selbst. Sie braucht eine Ausbildungsbestätigung – den Lehrvertrag, die Schulbestätigung oder die Immatrikulationsbescheinigung. Und diese Bestätigung muss in aller Regel jedes Jahr erneuert werden.

Verliert ein Lernender mit Lohn den Anspruch?

Meistens nicht. Der Anspruch entfällt erst, wenn das Kind ein Erwerbseinkommen erzielt, das die maximale volle AHV-Altersrente übersteigt – das sind nach den Ansätzen 2026 CHF 30'240 im Jahr. Ein üblicher Lehrlingslohn liegt deutlich darunter, der Anspruch bleibt also bestehen. Bei Praktika mit hohem Lohn oder bei berufsbegleitenden Ausbildungen mit Vollzeitpensum lohnt sich hingegen der genaue Blick.

Wie behandeln Sie die Zulagen in der Lohnbuchhaltung?

Familienzulagen laufen zwar über die Lohnabrechnung, folgen aber eigenen Regeln:

  • Sie gehören nicht zum AHV-pflichtigen Lohn – auf Familienzulagen werden also keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet.
  • Sie sind trotzdem steuerbares Einkommen und im Lohnausweis auszuweisen.
  • Bei quellenbesteuerten Mitarbeitenden zählen sie zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn – ein häufiger Fehler bei der monatlichen Abrechnung.
  • Der Betrieb streckt die Zulagen vor und verrechnet sie mit der FAK-Abrechnung. Stimmen ausbezahlte und abgerechnete Zulagen nicht überein, fällt das spätestens bei der Jahresabstimmung auf.

Wer die Lohnläufe sauber digital führt, hat diese Abstimmung ohnehin laufend im Griff. Wie eine durchgängige Lohn- und Buchhaltungslösung aufgesetzt wird, zeigen wir unter Buchhaltung und Treuhand.

Was ist im August konkret zu tun?

Eine kurze Checkliste für Ihre Personaladministration:

  • Liste aller Kinder mit Jahrgang 2010 und älter ziehen: Bei welchen läuft die Kinderzulage aus, wer wechselt in die Ausbildungszulage?
  • Ausbildungsbestätigungen einfordern – am besten mit einer Sammelmail an alle betroffenen Mitarbeitenden zum Schuljahresstart, mit klarer Frist.
  • Meldung an die FAK inklusive Beleg, mit dem korrekten Datum des Ausbildungsbeginns.
  • Ausbildungsabbrüche und -abschlüsse melden: Auch der umgekehrte Fall ist meldepflichtig. Zu Unrecht bezogene Zulagen fordert die Kasse zurück – bei der Familie, nicht bei der Kasse.
  • Kantonszugehörigkeit prüfen, wenn Mitarbeitende umgezogen sind oder der Arbeitsort gewechselt hat: Massgebend sind die Ansätze des zuständigen Kantons.

Der Aufwand dafür ist gering, die Wirkung spürbar: Für eine Familie sind über CHF 50 zusätzlich pro Monat und Kind kein Nebengeräusch. Und Ihr Betrieb vermeidet Rückabwicklungen, die im Nachhinein immer teurer sind als die Meldung im Voraus.

Was gehört sonst noch in die Sommer-Personaladministration?

Der Schul- und Lehrbeginn fällt zeitlich mit anderen Pflichten zusammen. Prüfen Sie im gleichen Zug, ob neu eintretende Lernende korrekt bei AHV, BVG und Unfallversicherung angemeldet sind und ob der Versicherungsschutz Ihres Betriebs noch zur aktuellen Belegschaft passt – eine Übersicht dazu finden Sie unter Geschäftsversicherung.

Fazit

Familienzulagen sind kein komplexes Thema, aber ein fehleranfälliges – weil der Wechsel von der Kinder- zur Ausbildungszulage eine aktive Meldung verlangt und im Trubel des Schuljahresbeginns gerne untergeht. Wer im August einmal systematisch durch die Kinderliste geht, spart sich Korrekturen im ganzen Rest des Jahres. Bei Fragen zur Lohnadministration oder zur Abstimmung mit Ihrer Familienausgleichskasse helfen wir gerne weiter – nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Wann wird aus der Kinderzulage eine Ausbildungszulage?

Die Kinderzulage läuft bis zum 16. Altersjahr. Danach besteht Anspruch auf die höhere Ausbildungszulage, solange das Kind in Ausbildung ist – längstens bis zum 25. Altersjahr. Der Wechsel erfolgt nicht automatisch, sondern erst auf Meldung mit Ausbildungsbestätigung an die Familienausgleichskasse.

Wie hoch sind die Familienzulagen in der Schweiz?

Der Bund schreibt Mindestansätze von CHF 215 pro Monat für die Kinderzulage und CHF 268 pro Monat für die Ausbildungszulage vor. Die Kantone dürfen höhere Ansätze festlegen und tun das auch – massgebend ist immer der zuständige Kanton.

Haben Teilzeitmitarbeitende Anspruch auf volle Familienzulagen?

Ja. Familienzulagen werden nicht anteilig gekürzt. Vorausgesetzt ist ein AHV-pflichtiger Lohn von mindestens der Hälfte der jährlichen Mindest-AHV-Rente, was rund CHF 630 pro Monat entspricht.

Verliert ein Lernender mit Lohn den Anspruch auf die Ausbildungszulage?

Erst dann, wenn das Erwerbseinkommen des Kindes die maximale volle AHV-Altersrente übersteigt – nach den Ansätzen 2026 CHF 30'240 pro Jahr. Übliche Lehrlingslöhne liegen deutlich darunter, der Anspruch bleibt also bestehen.

Familien- und Ausbildungszulagen: Was Arbeitgeber im August beachten müssen
Thomas Angehrn August 7, 2026
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